Der Stadtrat wird beauftragt, abzuklären, in welchem Umfange die Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Wetzikon zur Schaffung und Sicherung von preisgünstigem Wohnraum zu ergänzen ist, indem ein Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum festgeschrieben wird.
Als Grundlage für diese BZO-Änderung dient der Artikel 49b des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zürich. Die Gebiete bzw. Zonen, in denen ein solcher Mindestanteil angestrebt werden soll, werden in einem Ergänzungsplan bezeichnet. Der Stadtrat legt dem Parlament mit seiner Antwort einen entsprechenden Entwurf der Änderung der BZO vor.
Begründung
Für Wetzikon muss in den nächsten 15 Jahren mit einer Bevölkerungszunahme von bis zu 6000 Personen gerechnet werden. Preisgünstiger Wohnraum in Wetzikon ist knapp, genossenschaftlicher Wohnraum nach dem Prinzip der Kostenmiete umfasst heute nur rund 2 % aller Mietwohnungen auf Stadtgebiet. Der Bedarf an mehr gemeinnützigem Wohnraum besteht in Wetzikon seit Längerem, nicht nur für Personen im Alter, sondern auch zunehmend für Familien mit Kindern und für junge Erwachsene.
Seit dem 1. November 2019 sind die notwendigen Bestimmungen in Kraft, womit eine solche Regelung rechtskräftig in der BZO festgeschrieben werden kann.
Gemäss Planungs- und Baugesetz kann damit bei Zonenänderungen, Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen, welche zu erhöhten Ausnützungsmöglichkeiten führen, ein Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum festgelegt werden – dies in Zonen, welche ganz oder teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind.
Um in solchen Gebieten mit Verdichtungspotenzial auch eine sozial ausgewogene Stadtentwicklung zu ermöglichen und um Transparenz für die an einer Verdichtung interessierte Grundeigentümerschaft zu schaffen, macht der Stadtrat in der BZO Angaben zum gewünschten Mindestanteil. Auch erlässt er Bestimmungen für eine angemessene Belegung des Wohnraums.