Der Stadtrat wird eingeladen:
Alle volljährigen Personen ohne Schweizer Pass mit Niederlassungsbewilligung, die sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhalten und seit mindestens zwei Jahren in Wetzikon wohnhaft sind, darüber zu informieren, dass sie die formellen Einbürgerungskriterien hinsichtlich Wohnsitzfrist und Niederlassungsbewilligung erfüllen und sich bei Interesse bei der zuständigen Stelle bei der Stadt für ein Beratungsgespräch zum Einbürgerungsverfahren melden dürfen. Ein solcher Brief soll jährlich versandt werden.
Begründung
Politische Partizipation zählt zu den Grundpfeilern der Demokratie: Wer Gesetzen unterworfen ist, soll über diese mitbestimmen können. Rund einem Viertel der Bevölkerung in der Schweiz wird dieses Recht verwehrt, obschon diese Menschen täglich zum wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben beitragen.
Erst mit der Einbürgerung erfolgt die rechtliche Gleichstellung mit Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürgern. Einbürgerungen stärken die Demokratie und fördern die Integration.
In seiner Antwort vom 9. März 2022 zur Interpellation „Einbürgerungshürden abbauen“ hat der Stadtrat behauptet, dass es nicht möglich sei zu eruieren, welche ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt wahrscheinlich die formellen Einbürgerungskriterien hinsichtlich Wohnsitzfrist und Niederlassungsbewilligung erfüllen. Abklärungen mit der Stadt Zürich haben ergeben, dass dies nicht stimmt.
Die Stadt Zürich fragt die Daten wie folgt ab:
Die Wohnsitzfrist wird erfüllt, wenn ein zehnjähriger Aufenthalt in der Schweiz und zwei Jahre in der Gemeinde nachgewiesen werden können. Das Einreisedatum in die Schweiz wird zu diesem Zweck aus dem Einwohnerregister gezogen. Mit diesem Datum wird festgestellt, wer schon mindestens zehn Jahre in der Schweiz lebt.
Weiter muss geprüft werden, ob die Person seit mindestens zwei Jahren in der Stadt lebt (Zuzugsdatum in die Stadt) und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
Die Abfragemethode der Stadt Zürich deckt nicht alle infrage kommenden Personen. Spezialfälle wie Personen, die ihren Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen haben (zum Beispiel früher mal 5 Jahre in der Schweiz wohnten, dann wieder wegzogen und vor 5 Jahren erneut in die Schweiz einreisten), oder Personen, die aufgrund doppelt anrechenbarer Jahre verkürzte Wohnsitzfristen haben, fallen bei der oben aufgeführten Abfragemethode raus. Da aber der Anteil dieser Spezialfälle klein ist, kann dies vernachlässigt werden.
Wir danken dem Stadtrat für die Festlegung des Ablaufs, wie er die ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger über die Einbürgerungsbedingungen informieren will.
Ansprechperson zu diesem Thema
Advije Delihasani
Co-Präsidentin, Vizepräsidentin RPK